Ratgeber

Großer, gefährlicher oder bestimmter Hund in NRW?

Fachlich geprüft von Sarah MikullaVom LANUV NRW anerkannte sachverständige Stelle nach § 11 LHundG NRW

Kurzantwort: Das LHundG NRW unterscheidet große Hunde, Hunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde. Daraus folgen unterschiedliche Erlaubnisse, Nachweise und mögliche Verhaltensprüfungen.

Hundekategorie anhand von Gesetz und Unterlagen prüfen

  1. Nicht nur Größe, sondern auch Rasse- und Einzelfalleinstufung prüfen.
  2. Vor Anschaffung das örtliche Ordnungsamt kontaktieren.
  3. Besondere Erlaubnis- und Haltungspflichten schriftlich bestätigen lassen.

Großer Hund nach § 11

Mindestens 40 Zentimeter oder 20 Kilogramm im ausgewachsenen Zustand führen zur Kategorie großer Hund. Das löst Anzeige- und Nachweispflichten aus, aber nicht automatisch die strengeren Voraussetzungen für gefährliche Hunde.

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen

§ 3 nennt Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie bestimmte Kreuzungen. § 10 erfasst weitere ausdrücklich genannte Rassen wie American Bulldog, Rottweiler oder Dogo Argentino. Für diese Kategorien gelten Erlaubnis-, Sachkunde-, Leinen- und Maulkorbregeln, die über § 11 hinausgehen.

American Bully: Bezeichnung allein reicht nicht

„American Bully“ ist im Gesetz nicht als eigenständiger Listenname aufgeführt. Abstammung und mögliche Kreuzung mit erfassten Rassen können dennoch relevant sein. Vor Anschaffung oder Umzug sollte die zuständige Ordnungsbehörde vorhandene Abstammungsunterlagen prüfen; eine pauschale Online-Einstufung ist riskant.

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Häufige Fragen

Ist jeder große Hund ein gefährlicher Hund?

Nein. Größe beziehungsweise Gewicht nach § 11 sind eine andere Kategorie als § 3 oder § 10.

Ist ein American Bully automatisch Listenhund?

Nicht allein aufgrund der Bezeichnung. Abstammung, Phänotyp und behördliche Einordnung können entscheidend sein.

Wer stellt Gefährlichkeit im Einzelfall fest?

Die zuständige Behörde nach den gesetzlichen Voraussetzungen und bei § 3 Abs. 3 nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.

Quellen und Prüfhinweis

Landeshundegesetz NRW §§ 3, 10 und 11

Stand 2026-08-20. Prüfe bei Einzelfällen zusätzlich die aktuelle Fassung und die Vorgaben der zuständigen Stelle.